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   KG, 30.05.2008 - 1 W 89/08, 12 U 212/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5222
KG, 30.05.2008 - 1 W 89/08, 12 U 212/07 (https://dejure.org/2008,5222)
KG, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 W 89/08, 12 U 212/07 (https://dejure.org/2008,5222)
KG, Entscheidung vom 30. Mai 2008 - 1 W 89/08, 12 U 212/07 (https://dejure.org/2008,5222)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von mit der Bestellung eines eigenen Anwalts verbundenen Kosten neben den Kosten des vom mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherer bestellten gemeinsamen Anwalts; Beachtung der zeitlichen Reihenfolge einer Mandatserteilung für die Kostenerstattung; Kenntnis ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Anwaltsgebühren - Erstattungsfähigkeit

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; AKB § 7 II Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91; AKB § 7 II Nr. 5
    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte bei gemeinsamer Klage gegen den Kfz-Halter und dessen Versicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1616
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus KG, 30.05.2008 - 1 W 89/08
    Die mit der Bestellung eines eigenen Anwalts des Versicherungsnehmers verbundenen Kosten sind neben den Kosten des vom mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherer bestellten gemeinsamen Anwalts nur erstattungsfähig, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (wie BGH, Beschluss vom 20.1.2004 - IV ZB 76/03 -, NJW-RR 2004, 536).

    Der BGH (Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/06 -, NJW-RR 2004, 536) hat sich der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen.

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 76/06

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

    Auszug aus KG, 30.05.2008 - 1 W 89/08
    Der BGH (Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/06 -, NJW-RR 2004, 536) hat sich der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen.
  • OLG Koblenz, 09.09.1994 - 14 W 493/94

    Halter eine Kfz; Haftpflichtversicherer; Gesamtschuldner;

    Auszug aus KG, 30.05.2008 - 1 W 89/08
    Eine Gegenmeinung vertritt dem gegenüber die Auffassung, die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers neben den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten sei unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Beauftragung und hänge nur vom Vorliegen sachlicher Gründe für die gesonderte Bestellung ab (OLG München MDR 95, 263; OLG Koblenz JurBüro 94, 230 und MDR 95, 263; OLG Hamm JurBüro 90, 1480 = MDR 90, 1019; OLG Saarbrücken JurBüro 89, 1417).
  • OLG Hamm, 30.11.1989 - 23 W 234/89
    Auszug aus KG, 30.05.2008 - 1 W 89/08
    Eine Gegenmeinung vertritt dem gegenüber die Auffassung, die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers neben den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten sei unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Beauftragung und hänge nur vom Vorliegen sachlicher Gründe für die gesonderte Bestellung ab (OLG München MDR 95, 263; OLG Koblenz JurBüro 94, 230 und MDR 95, 263; OLG Hamm JurBüro 90, 1480 = MDR 90, 1019; OLG Saarbrücken JurBüro 89, 1417).
  • OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gesondert beauftragten

    Aber auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. "Outsourcing"; vgl. hierzu BGH, Beschl. v 11. November 2003, VI ZB 41/03), ist die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn er ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegen gerichtetes Prozessziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforderlich, sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt (BGH, aaO; siehe auch BGH, ZfSch 2009, 283; OLG Nürnberg, MDR 2011, 1284, m.z.w.N.; Kammergericht, KGR Berlin 2008, 734).
  • OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18

    Mutwilliger Prozesskostenhilfeantrag bei zusätzlicher Verklagung des Versicherers

    Vor diesem Hintergrund findet auch eine Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 ZPO regelmäßig nicht statt, wenn der Versicherungsnehmer oder der versicherte Fahrer einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellt, ohne sich zuvor mit dem mitverklagten Versicherer über eine gemeinsame Rechtsverteidigung abzustimmen oder an der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts festhält, obwohl der Versicherer den Rechtsstreit aufgenommen hat (BGH VersR 2004, S. 622; KG NJW-RR 2008, S. 1616; Klimke in Prölss/Martin, VVG, Kommentar, 30. Aufl., AKB 2015 E.1.2, Rn. 7).
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